Viele Reiseveranstalter haben eigene Seiten für Fragen zu Buchungen, Stornos und Änderungsbedingungen aufgebaut. Diese sind meist aktuell gepflegt und geben Ihnen wichtige Hinweise. Im Folgenden die Links zu den wesentlichen Reiseveranstaltern und Ihren Seiten.
Aktuelle Sonderkonditionen der Reiseveranstalter
Zahlreiche Reiseveranstalter bieten Sonderkonditionen für Buchungen sowie deutlich verbesserte Stornobedingungen. Die Bedingungen ändern sich derzeit täglich und täglich kommen neue Informationen hinzu, einige wichtige Details:
Aktuelle Sonderkonditionen bei Neubuchung TUI DEUTSCHLAND:
***Jetzt Urlaub buchen und trotzdem flexibel bleiben – der neue TUI Flex Tarif macht es möglich!**
Sicherheit und Flexibilität stehen auch bei der Reiseplanung 2021 an erster Stelle. Mit dem neuen Flex Tarif bietet TUI eine gebührenfreie Umbuchungs- und Stornooption bis 14 Tage vor Anreise. Und das Beste: Für alle Buchungen bis 31.01.2021 wird der Flex Tarif kostenlos angeboten mit der Aktion “kostenloses Upgrade Flex Tarif“. Danach kann die Flex Option bei jeder TUI Flugpauschalreise kostenpflichtig hinzu gebucht werden.
Aktuelle Sonderkonditionen bei Neubuchung STUDIOSUS/ MARCO POLO:
So macht das Reiseplanen wieder Spaß – mit dem umfassenden Corona-Kulanzpaket! Es gilt für alle Reisen mit Abreise im Jahr 2021 und bietet Ihnen größtmögliche Flexibilität und Sicherheit.
Den kompletten Überblick über die aktuellsten Kulanzregelungen der Veranstalter erhalten Sie immer bei uns im Reisebüro- bei Fragen sind wir jederzeit gerne für Sie da.
Aktuell bieten die meisten Airlines für bereits bezahlte und gebuchte Flüge spezielle Umbuchungsmöglichkeiten an, diese können Sie auf der jeweiligen Homepage der Fluggesellschaften nachlesen.
Bitte beachten Sie das sich die aktuellen Umbuchungsmöglichkeiten sehr kurzfristig und mehr mehrmals am Tag ändern können. Die Fluggesellschaften veröffentlichen die Änderungen ohne Vorankündigungen und mit der Veröffentlichung werden ältere Regelungen für ungültig erklären. Wir bemühen uns Ihre Anfrage so schnell wie möglich zu bearbeiten, können aber bedingt durch die hohe Nachfrage eine sofortige Bearbeitung Ihres Anliegens nicht garantieren. Daher gelten immer die Tarifbestimmungen der Airlines zum jeweiligen Bearbeitungszeitpunkt.
Die meisten Airlines haben Ihre telefonische Erreichbarkeit auch für die Reisebüros eingestellt, daher bitten wir Sie von telefonischen oder schriftlichen Anfragen (z.B. per Mail) Abstand zu nehmen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte auf den Homepages der jeweiligen Fluggesellschaften.
Hier finden Sie die Links zu den aktuellen Umbuchungs- & Stornierungsregelungen verschiedener Airlines:
www.lufthansa.com/de/de/reisen-und-corona
https://www.klm.com/travel/de_de/prepare_for_travel/up_to_date/flight_update/index.htm
https://www.singaporeair.com/en_UK/us/media-centre/news-alert/?id=is5rire4
https://www.eurowings.com/de/informieren/aktuelles-hilfe/fluginformationen-coronavirus.html
Seit dem 1. Oktober 2020 gelten wieder umfassend differenzierte Reise- und Sicherheitshinweise bzw. Reisewarnungen für einzelne Länder. Sie lösen damit die pauschale Reisewarnung für außereuropäische Länder ab, die bis zum 30. September bestand.
Als Grundregel gilt dabei im Hinblick auf COVID-19:
Was für Ihr Reiseland gilt, finden Sie in den Reise- und Sicherheitshinweisen für Ihr Land: www.diplo.de/sicherreisen
Allgemeine Informationen vom Auswärtigen Amt zu Auslandreisen:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit
Informationen vom Robert Koch Institut:
Helfen Rücktrittsversicherungen?
Eine Reiserücktrittsversicherung greift nur, wenn der Grund für die Stornierung oder den Reiseabbruch den Reisenden unmittelbar selbst betrifft, aber nicht bei Sorge vor einer Ansteckung. Ungeachtet dessen ist natürlich jederzeit eine u. U. kostenpflichtige Stornierung möglich.
Welche Rechte hat ein Pauschalurlauber?
Bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände, wie z. B. ein Einreiseverbot, Absperrungen, nicht fahrende Züge oder ausgefallene Flüge können Reisende eine kostenfreie Stornierung verlangen. Wichtig ist hier, dass es sich um eine Pauschalreise handelt, also dass beispielsweise Anreise und Unterkunft in Kombination bei einem Veranstalter gebucht wurden.
Müssen Individualurlauber die Kosten einer nicht angetretenen Reise selbst tragen?
Wer mit dem Auto anreist oder Bahn und Hotel einzeln gebucht hat, hat keinen Vertrag nach deutschem Reiserecht geschlossen. Individualreisende müssen daher auf die Kulanz des jeweiligen Vertragspartners (Hotel, Mietwagenanbieter, u. dgl.) hoffen. Nur wenn Anreise und Unterkunft über einen Anbieter gebucht wurden, zählt dies als Pauschalreise und die Reisenden können eine Erstattung beim Veranstalter einfordern.
Kulanzregelungen seitens Bahn oder Airlines sind stellenweise allerdings denkbar.
Wer trägt die Kosten, wenn Reisenden die Einreise verweigert wird?
Bei einem behördlichen Einreiseverbot liegt ein Fall von höherer Gewalt vor. Es handelt sich um einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand. Sowohl eine Pauschalreise als auch eine Hotelbuchung oder ein einzelner Flug lassen sich dann kostenfrei stornieren. Ausgeschlossen ist jedoch ein Schadenersatz oder Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung.
Wenn die Behörden kein generelles Einreiseverbot verhängt haben, jedoch ein Einreisender aufgrund von Coronaverdacht einer Zwangsquarantäne unterzogen wird, muss der Gast eventuelle Stornokosten seiner Reise selbst tragen. Dies fällt unter sein persönliches Lebens- und Reiserisiko.
Wer übernimmt die zusätzlich entstandenen Kosten bei Quarantäne-Maßnahmen?
Sollten Reisende am Urlaubsort von Quarantäne-Maßnahmen betroffen sein und zusätzliche Hotelübernachtungen notwendig werden, müssen die Kosten dafür nicht vom Gast getragen werden. Die Quarantäne wird von staatlichen Einrichtungen angeordnet, beispielsweise von den lokalen Gesundheitsämtern. Dann wäre auch der jeweilige Staat für die zusätzlich entstehenden Kosten zuständig. Oft ist eine gerichtliche Klärung im Nachgang erforderlich.
Pauschalurlauber sind über die Beistandspflicht des Reiseveranstalters bessergestellt als Individualreisende. Die Organisation der Rückreise übernimmt ein Reiseveranstalter wieder nur im Rahmen einer Pauschalreise
Zahlt die Auslandskrankenversicherung bei einer Corona-Behandlung?
Unabhängig vom Coronavirus ist eine Reisekrankenversicherung für alle Auslandsreisen zu empfehlen, da diese auch die Übernahme der Kosten für einen außerplanmäßigen Rücktransport abdecken. Beim Versicherungstarifs sollten Sie darauf achten, dass der Rücktransport bereits erfolgen kann, wenn er medizinisch sinnvoll ist. Gemäß manchen Bedingungen muss der Rücktransport lediglich medizinisch notwendig sein. Konkret zu Corona teilte der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) mit, dass der Schutz einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung unverändert gelte. Eine medizinische Behandlung wegen einer Coronavirus-Infektion sei versichert. Wenn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Coronavirus allerdings als Pandemie klassifiziert, übernehmen manche Versicherungen die Kosten für die Behandlung dieser Infektion nicht.
Aktuelle Informationen zum Virus und den zu beachtenden Maßnahmen finden Sie unter folgenden Links:
Quelle: QTA (https://q-t-a.de/covid-19/)